Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen Samuel Junas (Sales Pro), Alte Poststraße 16, 94036 Passau gegenüber Unternehmern und Kaufleuten

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§1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Sales Pro mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) handelt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sales Pro ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Sales Pro in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.


§2 Leistungen von Sales Pro / Mitwirkung des Kunden

(1) Sales Pro erbringt umfassende Dienstleistungen im Bereich der Telefonakquise für den Kunden. Ziel ist die Vereinbarung von Terminen zwischen dem Kunden und potenziellen Interessenten. Ein konkreter Abschluss oder Umsatz ist nicht geschuldet. Die genaue Anzahl der vereinbarten Termine und sonstige Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
Ein Termin gilt als erfolgreich und ist voll vergütungspflichtig, sobald dieser wie vereinbart stattfindet – unabhängig davon, ob der Interessent einen Kauf oder Abschluss tätigt.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Durchführung der Telefonakquise erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung von Informationen zur Zielgruppe, zur Dienstleistung/zum Produkt, zum Angebot sowie die Entscheidung, ob auf eigene Leads, oder auf Leads des Kunden zurückgegriffen wird.Unterbleibt eine Mitwirkungshandlung und ist dadurch die Leistungserbringung unmöglich oder erschwert, bleibt der Vergütungsanspruch von Sales Pro unberührt.

(2a) Sofern Sales Pro eigene Leads zur Verfügung stellt, erfolgt dies gegen eine separate Vergütung. Die Preise hierfür werden individuell im Vertrag festgelegt und sind im Vorfeld fällig. Sofern die Leadbereitstellung durch den Auftraggeber erfolgt, verpflichtet sich dieser, rechtzeitig und in ausreichender Menge qualifizierte Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Die notwendige Anzahl wird von Sales Pro nach realistischem Bedarf definiert und kommuniziert. Sollte die zur Verfügung gestellte Leadmenge für die vereinbarten Leistungen nicht ausreichen, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung weitere Leads in der von uns definierten Qualität und Anzahl bereitzustellen. Erfolgt keine oder eine unzureichende Nachlieferung, behalten wir uns vor, die Akquise temporär auszusetzen oder den Vertrag entsprechend anzupassen. Eine Rückerstattung oder Gutschrift für nicht erbrachte Leistungen aufgrund fehlender Leads ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Es fällt eine einmalige Gebühr für das Vertriebsarchitektur-Paket an, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Höhe dieser Gebühr ist im jeweiligen Vertrag geregelt und ist im Vorfeld fällig. Diese Gebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der später vereinbarten Termine fällig und nicht rückerstattbar.

(4) Sales Pro übernimmt keine Garantie für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss oder eine bestimmte Conversion-Rate. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich ausschließlich auf die Terminvereinbarung mit potenziellen Interessenten.

(5) Sales Pro ist hinsichtlich der Ausführung der Leistung nach § 315 BGB zur Bestimmung von Art, Umfang und Ablauf der Telefonakquise berechtigt, sofern keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.

(6) Sales Pro ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeignete Dritte, Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

(7) Sollte der Gesprächspartner nicht erscheinen, entstehen keine Kosten - du erhältst einen Ersatztermin. Falls du den Termin absagst, verschiebst oder nicht wahrnimmst bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Eine erneute Terminvereinbarung liegt dann in deiner Verantwortung. Werden vereinbarte Termine vom Kunden nicht wahrgenommen oder nicht eingehalten, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich von Sales Pro. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt, sofern der Termin durch Sales Pro ordnungsgemäß vereinbart und bestätigt wurde.

(8) Sofern der Kunde Anweisung gibt, die Akquise vorübergehend zu pausieren ohne Verschulden von Sales Pro unterbrochen werden muss, bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte oder vereinbarte Leistungen bestehen.

(9) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit seines Angebots und der Gesprächsinhalte selbst verantwortlich. Sales Pro übernimmt keine rechtliche Prüfung oder Haftung in Bezug auf das Angebot, die Terminabwicklung oder die Konvertierung durch den Kunden.

(10) Falls wir auf Stundenbasis zusammenarbeiten gibt es keine Mindestanzahl an Telefonaten, die ich führen muss und an Terminen die ich vereinbaren muss, da die Arbeitszeit nicht ausschließlich für Gespräche genutzt wird, sondern auch für Recherche, Strategie, Dokumentation und andere Tätigkeiten. Die Vergütung ist unabhängig vom erzielten Ergebnis fällig. Eine Rückerstattung oder Anrechnung ungenutzter Stunden ist ausgeschlossen.


§3 Zustandekommen von Verträgen

Der Vertragsschluss zwischen Sales Pro und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder, in Textform und auch mittels kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) erfolgen.


§4 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von Sales Pro angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die vom Kunden Sales Pro geschuldete Vergütung ist vorbehaltlich anderslautender Individualabrede sofort, in voller Höhe und im Voraus fällig. Eine Sales Pro erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde Sales Pro nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sales Pro stellt ein solches auf Anfrage zur Verfügung.

(4) Sales Pro stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Sales Pro zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartner.


§5 Kündigung, Laufzeit

(1) Der Vertrag hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.  Wurde zwischen den Parteien nichts vereinbart gilt die Mindestlaufzeit von drei Monaten. Danach läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.


§6 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Sales Pro beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Sales Pro eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Sales Pro vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind. 

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Sales Pro sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Sales Pro in Verzug, ist Sales Pro berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Sales Pro wird gegebenenfalls gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.


§7 Erfüllung

(1) Sales Pro wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Sales Pro ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Ist Sales Pro gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Sales Pro unberührt.


§8 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

(2) Der Kunde ist bei Teilnahme an unseren Programmen und Veranstaltungen verpflichtet, den störungsfreien Fortgang an unseren Programmen und Veranstaltungen zu gewährleisten und unseren Anweisungen unmittelbar Folge zu leisten. Bei wiederholt festgestelltem Verstoß gegen eine einmal erteilte Anweisung sind wir berechtigt, den Kunden vorübergehend oder dauerhaft von der entsprechenden Teilnahme auszuschließen. Unser Vergütungsanspruch bleibt in diesen Fällen unberührt.

(3) Innerhalb von sogenannten Onboarding-Calls übt Sales Pro das virtuelle Hausrecht aus. Der Kunde hat unseren Weisungen Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung bestimmter Fragen oder einer konkreten Anzahl von Fragen durch den Kunden. Sales Pro wird jedoch die Anliegen seiner Kunden bestmöglich berücksichtigen.


§9 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass Sales Pro überlassene Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Sales Pro insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.


§10 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält alle Nutzungsrechte in Bezug auf die von Sales Pro erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Sales Pro für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form).

Die Nutzungsrechte gelten für den Kunden auch nach der Zusammenarbeit bzw. Vertragslaufzeit.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Sales Pro nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Sales Pro über.

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

(5) Die Weitergabe unserer Programminhalte an Dritte ist verboten und wird im Fall des Verstoßes zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Vorbehaltlich anderslautender Individualabrede besteht ein Nutzungsrecht ausschließlich für unseren direkten Vertragspartner.


§11 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Sales Pro anderweitig eingeräumt.


§12 Haftung

(1) Sales Pro haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sales Pro nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


§13 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Sales Pro maßgeblich.

(2) Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Sales Pro und dem Kunden unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz von Sales Pro. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Sales Pro.

(4) Der Kunde gestattet Sales Pro sogenannte Testimonial-Werbung. Sales Pro ist auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit berechtigt, in angemessener Weise mit dem Kunden als Referenz zu werben. Sales Pro ist entsprechend zur Nutzung dem Kunden gehörender Urheber-, Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte berechtigt. Der Widerruf der Gestattung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, nicht jedoch bereits bei Beendigung des Vertrags.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Sales Pro und der Kunde sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.


Stand: 01.01.25