Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sales Pro (Samuel Junas), Alte Poststraße 16, 94036 Passau – gegenüber Unternehmern und Kaufleuten
§1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Sales Pro mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) handelt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sales Pro ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Sales Pro in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.
(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§2 Leistungen von Sales Pro / Mitwirkung des Kunden
Sales Pro erbringt umfassende Dienstleistungen im Bereich der Telefonakquise für den Kunden. Ziel ist die Vereinbarung von Terminen zwischen dem Kunden und potenziellen Interessenten. Der Vertrag gliedert sich in eine Pilotphase sowie eine sich anschließende Fortführungsphase gemäß §5. Die Pilotphase ist leistungsbezogen ausgestaltet und nicht an einen festen Kalendermonat gebunden. Maßgeblich ist die Erfüllung der vereinbarten Terminmenge.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in der von uns vorgegebenen Form zu erbringen. Die Art, der Umfang und die Form der Mitwirkungspflichten richten sich nach unseren Vorgaben, die wir unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden festlegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, während der Zusammenarbeit ausschließlich über die von uns angegebenen Kommunikationswege zu kommunizieren und uns unverzüglich mitzuteilen, ob vereinbarte Termine stattgefunden haben oder nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vorgaben können von uns jederzeit mitgeteilt werden und sind vom Kunden unverzüglich umzusetzen. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Mitwirkung auszusetzen. Ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung bereits geleisteter Vergütungen besteht nicht, soweit die Nichterbringung unserer Leistung auf der fehlenden Mitwirkung des Kunden beruht.
Sollten innerhalb der jeweils vereinbarten Leistungsphase nicht alle vereinbarten qualifizierten Termine zustande kommen, werden die fehlenden Termine innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgeliefert. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung besteht nicht, sofern Sales Pro die Nachlieferung erbringt. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers gemäß §2 Abs. (2).
(4) Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Kontaktmaßnahmen im Hinblick auf Datenschutz-, Wettbewerbs- und Telekommunikationsrecht.
(5) Sofern die zur Bearbeitung vorgesehenen Leads vom Auftraggeber bereitgestellt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Beginn jedes Abrechnungsmonats eine vollständige und den nachfolgenden Kriterien entsprechende Leadliste in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Ein Lead gilt nur dann als vertragsgemäß bereitgestellt, wenn dieser mindestens die folgenden Angaben vollständig und korrekt enthält:
• vollständiger Unternehmensname,
• Unternehmenswebseite,
• vollständiger Name des Ansprechpartners (Geschäftsführer oder gleichwertige geschäftsführende bzw. entscheidungsbefugte Position),
• gültige geschäftliche E-Mail-Adresse des Ansprechpartners oder des Unternehmens,
• erreichbare Telefonnummer,
• Unternehmensgröße gemäß der im Onboarding gemeinsam festgelegten Kriterien.
Leads, die diese Kriterien nicht erfüllen, gelten nicht als vertragsgemäß bereitgestellt.
Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität nach, bleiben die Vergütungsansprüche von Sales Pro unberührt.
Etwaige Einschränkungen der Leistungserbringung oder der Zielerreichung, die auf unzureichende oder fehlerhafte Leadlisten des Auftraggebers zurückzuführen sind, begründen keine Minderungs-, Rückerstattungs- oder Schadensersatzansprüche.
(6) Ein qualifizierter Termin im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Termin wurde mit einem Ansprechpartner vereinbart, der dem vereinbarten Zielkundenprofil entspricht und über Entscheidungs- oder maßgeblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung verfügt oder diese intern weiterleiten kann.
Der Gesprächspartner hat im Rahmen des Erstkontakts ein grundsätzliches Interesse an der vom Auftraggeber angebotenen Dienstleistung oder Lösung signalisiert.
Der Termin wurde dem Auftraggeber vorab mit Datum, Uhrzeit und Kontaktdaten des Gesprächspartners mitgeteilt.
Der Termin findet statt.
Die inhaltliche Qualität des Gesprächs, der Verlauf des Termins sowie ein etwaiger Vertragsabschluss sind ausdrücklich nicht geschuldet und stellen keine Voraussetzung für die Qualifikation des Termins dar.
Die Prüfung, ob ein Termin die vorstehenden Kriterien erfüllt, erfolgt anhand der objektiven Voraussetzungen dieser Regelung.
(7) Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Durchführung oder angesetztem Termin schriftlich geltend zu machen und substantiiert zu begründen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt der Termin als anerkannt.
(8) Es wird kein wirtschaftlicher Erfolg garantiert; Terminvereinbarung stellt keine Zusage für Abschluss oder Umsatz dar.
(9) Die vereinbarten Leistungen beschränken sich ausschließlich auf die Terminvereinbarung mit potenziellen Interessenten.
(10) Sales Pro ist berechtigt, Art, Umfang und Ablauf der Leistung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden festzulegen.
(11) Sales Pro ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeignete Dritte, Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Sales Pro bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner.
(12) Sofern die Unterbrechung der Leistungserbringung nicht von Sales Pro zu vertreten ist, bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte oder vereinbarte Leistungen bestehen.
(13) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit seines Angebots und der Gesprächsinhalte selbst verantwortlich. Sales Pro übernimmt keine rechtliche Prüfung oder Haftung in Bezug auf das Angebot oder die Konvertierung durch den Kunden.
(14) Der Kunde verpflichtet sich uns zu antworten und uns innerhalb von 7 Tagen Feedback zu geben, wenn wir eine Änderung vorschlagen oder einen Meilenstein abliefern, sofern der Kunde nicht aus wichtigem Grund an der fristgerechten Rückmeldung gehindert war.
§3 Zustandekommen von Verträgen
Der Vertragsschluss zwischen Sales Pro und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder, in Textform und auch mittels kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) erfolgen. Die automatische Fortführung gemäß §5 erfolgt unabhängig von einer gesonderten erneuten Zustimmung des Auftraggebers, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt.
§4 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von Sales Pro angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung für die Pilotphase ist einmalig im Voraus gemäß der im Vertrag vereinbarten Terminmenge fällig.
Die Vergütung für die Fortführungsphase ist monatlich im Voraus fällig und richtet sich nach der vereinbarten monatlichen Mindestkapazität anTerminen.
Maßgeblich ist in der Fortführungsphase der jeweilige Leistungsmonat ab Beginn der Fortführungsphase, nicht zwingend der Kalendermonat.
(3) Werden vereinbarte Termine durch den Kunden abgesagt, verschoben oder nicht wahrgenommen, bleibt der Vergütungsanspruch von Sales Pro unberührt. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatztermine, sofern der Termin durch Sales Pro ordnungsgemäß vereinbart und bestätigt wurde.
(4) Die Leistungserbringung beginnt bzw. setzt sich ausschließlich nach vollständigem Zahlungseingang fort. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Sales Pro berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung bzw. Mitwirkung auszusetzen. Der Vergütungsanspruch für bereits abgerechnete Leistungszeiträume bleibt unberührt.
(5) Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt über den externen Zahlungsdienstleister Stripe.
Der Auftraggeber kann die im Bestell- bzw. Buchungsprozess angebotenen Zahlungsmethoden, insbesondere SEPA-Lastschrift und Kreditkarte, nutzen.
Die Auswahl der jeweils verfügbaren Zahlungsmethoden obliegt Sales Pro in Verbindung mit dem eingesetzten Zahlungsdienstleister.
(6) Soweit der Auftraggeber als Zahlungsmethode die SEPA-Lastschrift wählt, erfolgt die Erteilung des hierfür erforderlichen SEPA-Lastschriftmandats ausschließlich im Rahmen des technischen Zahlungsvorgangs über den Zahlungsdienstleister Stripe.
Sales Pro speichert oder verarbeitet keine eigenen SEPA-Lastschriftmandate.
Das vom Auftraggeber im Rahmen des Zahlungsvorgangs erteilte Mandat gilt für die jeweils vereinbarten wiederkehrenden Zahlungen bis zu dessen Widerruf.
Ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats berührt die vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten, insbesondere während einer vereinbarten Mindestlaufzeit, nicht.
(7) Schlägt eine Zahlung fehl, wird diese vom Zahlungsdienstleister abgelehnt oder vom Auftraggeber zurückbelastet (z. B. Rücklastschrift oder Rückbuchung bei Kreditkartenzahlung), bleibt der Vergütungsanspruch von Sales Pro unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den offenen Betrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach entsprechender Aufforderung, auszugleichen.
Etwaige durch die fehlgeschlagene Zahlung oder Rückbelastung entstehende Gebühren des Zahlungsdienstleisters trägt der Auftraggeber.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
§5 Laufzeit, Pilotphase und Fortführungsphase
(1) Der Vertrag beginnt mit der Pilotphase. Ziel der Pilotphase ist die Lieferung der im Vertrag vereinbarten Terminmenge.
(2) Die Pilotphase endet mit vollständiger Lieferung der vereinbarten Terminmenge.
(3) Nach Abschluss der Pilotphase geht der Vertrag automatisch in die Fortführungsphase über, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Lieferung des letzten Pilottermins schriftlich kündigt.
(4) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung gemäß Absatz (3), beginnt die Fortführungsphase automatisch ohne dass es einer weiteren Zustimmung bedarf.
(5) Die Fortführungsphase hat eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem ersten Tag der Fortführungsphase.
(6) Eine Anpassung der monatlichen Mindestkapazität während der Fortführungsphase ist jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Eine solche Anpassung berührt die vereinbarte Mindestlaufzeit nicht, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
(7) Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.
(8) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere sechs (6) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
(9) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§6 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Sales Pro beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Sales Pro eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Sales Pro vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Sales Pro sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens einer fälligen Zahlung gegenüber Sales Pro in Verzug, ist Sales Pro berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Sales Pro ist berechtigt, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungstermin fällige Vergütung als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
§7 Erfüllung
(1) Sales Pro wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen.
(2) Ist Sales Pro gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Sales Pro unberührt.
§8 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Sales Pro behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus geeignete rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Der Kunde ist bei Teilnahme an unseren Programmen und Veranstaltungen verpflichtet, den störungsfreien Fortgang an unseren Programmen und Veranstaltungen zu gewährleisten und unseren Anweisungen unmittelbar Folge zu leisten. Bei wiederholt festgestelltem Verstoß gegen eine einmal erteilte Anweisung sind wir berechtigt, den Kunden vorübergehend oder dauerhaft von der entsprechenden Teilnahme auszuschließen. Unser Vergütungsanspruch bleibt in diesen Fällen unberührt.
(3) Innerhalb von gemeinsamen Videokonferenzen auf Zoom übt Sales Pro das virtuelle Hausrecht aus. Der Kunde hat unseren Weisungen Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung bestimmter Fragen oder einer konkreten Anzahl von Fragen durch den Kunden. Sales Pro wird jedoch die Anliegen seiner Kunden bestmöglich berücksichtigen.
§9 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass Sales Pro überlassene Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Sales Pro insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§10 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält alle Nutzungsrechte in Bezug auf die von Sales Pro erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Sales Pro für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form).
Die Nutzungsrechte gelten für den Kunden auch nach der Zusammenarbeit bzw. Vertragslaufzeit.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Sales Pro nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
(4) Die Weitergabe unserer Programminhalte an Dritte ist verboten und wird im Fall des Verstoßes zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Vorbehaltlich anderslautender Individualabrede besteht ein Nutzungsrecht ausschließlich für unseren direkten Vertragspartner.
(5) Sales Pro verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung unter Beachtung der DSGVO.
§11 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Sales Pro anderweitig eingeräumt.
§12 Haftung
Sales Pro haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Ein wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Sales Pro haftet nicht für Bußgelder oder Schäden infolge vom Auftraggeber veranlasster Maßnahmen. Der Auftraggeber stellt Sales Pro von Ansprüchen Dritter frei, sofern Sales Pro auf dessen Weisung gehandelt hat.
§ 13 Referenznennung
Sales Pro ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunde öffentlich zu benennen, sofern dem nicht ausdrücklich in Textform widersprochen wurde. Dies umfasst insbesondere Namen, Logos, Erfolgsergebnisse und allgemeine Projektbeschreibung.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Sales Pro maßgeblich.
(2) Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Sales Pro und dem Kunden unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz von Sales Pro. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Sales Pro. Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten auch für Zahlungsansprüche aus Rechnungen.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Sales Pro und der Kunde sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: 01.01.2026